Impressum und Statuten
Dachstein Extrem - Verein für
Extremsportveranstaltungen
Obertraun am, 15.07.2005
Statuten des Vereins
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
"Dachstein Extrem - Verein für
Extremsportveranstaltungen". (2) Er
hat seinen Sitz in Obertraun und erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Obertraun und
Hallstatt. (3) Die Errichtung von
Zweigvereinen nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck Der Verein, dessen
Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Organisation und Ausführung einer Sportveranstaltung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden. (2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Versammlungen
b) Diskussionsveranstaltungen
c) Gesellige Zusammenkünfte (3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoren
c) Veranstaltungen
d) Vereinseigene Unternehmungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, die das 18 Lebensjahr vollenedet haben, sowie
juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden. (2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss. (2) Der Austritt
kann nur zum 1. jeden Monats erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt. (4) Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. (5) Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied
ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen. (3) Mindestens ein
Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat
der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane Organe des
Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung (1)
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster
Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11
Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs.
2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2
lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator
(Abs. 2 lit. e). (4) Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. (6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. (7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig. (8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz. § 10: Aufgaben der
Generalversammlung Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen. §
11: Vorstand (1) Der Vorstand
besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in. (2) Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben. (4) Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt
der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten: (1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c
dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder (1) Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds. (3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht (1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist. (3) Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Für den Inhalt dieser Homepage verantwortlich ist der
'Dachstein-Extrem - Verein für
Extremsportveranstaltungen'
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